Verwaltungsgericht Trier: Chinesische Staatsangehörige müssen nicht länger in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige wohnen
Verwaltungsgericht
Trier, Pressemitteilung Nr. 16/2003, 23.04.2003:
Chinesische Staatsangehörige müssen
nicht länger in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige wohnen
Ausreisepflichtige chinesische Staatsangehörige, die seit
Dezember 1999 zunächst in Ingelheim und seit Januar 2003 in Trier in der
Landesunterkunft für Ausreisepflichtige untergebracht waren, müssen
dort nicht länger wohnen. Dies hat die 5. Kammer des VG Trier mit Urteil
vom 19. März 2003 (Az.: 5 K 1318/02.TR) entschieden.
Der Entscheidung lag eine Klage chinesischer Staatsangehöriger
zugrunde, die nach erfolgloser Durchführung ihres Asylverfahrens zur Ausreise
aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet waren, deren Aufenthalt jedoch
zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren geduldet werden musste, nachdem sie
über keinerlei identitätsbelegende Papiere verfügten. Der beklagte
Landkreis beschränkte die den Klägern erteilte Duldung daraufhin in
der Form, dass diese zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft verpflichtet
waren. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Aufhebung dieser Beschränkung.
Zu Recht, wie der nun bekannt gewordenen Entscheidung der 5. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen ist. Zur Begründung führte
das Gericht aus, eine Duldung zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren dürfe
zwar grundsätzlich insoweit beschränkt werden, als die Unterbringung
in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung
des Verfahrens zur Beschaffung von Ausweispapieren angeordnet werde. Eine derartige
Beschränkung finde ihre Grenzen jedoch in der Mitwirkungsbereitschaft des
Betroffenen. Zudem müsse eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren
bestehen. Keinesfalls dürfe sich die Beschränkung als Schikane oder
strafähnliche Maßnahme darstellen und erst recht nicht auf eine unzulässige
Beugung des Willens hinauslaufen. Dies - so führt das Gericht weiter aus
- sei jedoch im Falle der Kläger anzunehmen, die seit Ende 1999 in der
Landesunterkunft gelebt und sich seither hartnäckig geweigert hätten,
an der Möglichkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken.
Nach ihrem gesamten Verhalten sei mit einer Änderung dieser Haltung nicht
zu rechnen. Es sei auch zweifelhaft, dass die in der Landesunterkunft gewährte
psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche Beratung, an der die
Kläger nach dem Willen des beklagten Landkreises weiterhin teilnehmen sollten,
an deren Einstellung etwas ändern könne. Eine solche Behandlung dürfe
den Klägern zudem nicht aufgedrängt werden, da die Beugung des Willens
durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich nicht vertretbar sei.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Kläger jederzeit
mit der Vollziehung gegen sie gerichteter Zwangsmaßnahmen - wie die Vorführung
bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung - rechnen müssten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines
Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.